Neues Aktienrecht ab 01.01.2023

Aktienkapital und Aktien

Das Aktienkapital beträgt immer noch mindestens 100‘000 Franken. Neu kann es auf eine für die Geschäftstätigkeit relevante ausländische Währung lauten. Zulässig sind die Währungen EUR, USD, GBP und der YEN, ein Währungswechsel ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahrs möglich. Der Nennwert der Aktie muss neu grösser Null sein. Die nennwertlose Aktie gibt es also auch im neuen Aktienrecht nicht. Bisher war das Minimum CHF 0.01, also ein Rappen.

Aktionäre und Generalversammlung

Im neuen Aktienrecht können Aktionäre von privaten, also nicht kotierten Gesellschaften, die mindestens über 10% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen, vom Verwaltungsrat jederzeit und nicht nur an der Generalversammlung Auskunft verlangen. Der Verwaltungsrat muss Fragen innerhalb von vier Monaten beantworten. Im Weiteren steht den Aktionären von privaten AGs, die mindestens über 5% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen, ohne Ermächtigung durch die Generalversammlung ein Einsichtsrecht in Geschäftsunterlagen zu, sofern es für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Vorbehalten sind schützenswerte Interessen der Gesellschaft. Neu wurde der Schwellenwert der Minderheitsaktionäre bei privaten Gesellschaften für das Verlangen von Traktanden an der Generalversammlung sowie für die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung auf 5% herabgesetzt.

Inkrafttreten und nötige Anpassungen

Die übrigen Bestimmungen des neuen Aktienrechts werden am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Statuten, Reglemente und Verträge, die den Vorschriften des neuen Aktienrechts nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren (also bis am 1. Januar 2025) dem neuen Recht angepasst werden.

Die neuen Gesetzesbestimmungen sehen diverse Änderungen im Zusammenhang mit den in die Statuten aufzunehmenden Bestimmungen vor. Einige, wie beispielsweise die Schaffung eines Kapitalbandes, die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung oder der Generalversammlung im Ausland, müssen neu in den Statuten verankert sein. Andere bisher zwingend notwendige Statuteninhalte wie die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre, oder das Nennen der Organe für die Verwaltung und Revision müssen nicht mehr zwingend in den Statuten genannt werden, da diese Vorschriften nun direkt aus dem Gesetz hervorgehen.

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