Teilrevision Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) 01.01.2025

Wichtige Änderungen bei der Mehrwertsteuer in der Schweiz ab 2025 – Das sollten Unternehmen wissen

Ab dem 1. Januar 2025 treten in der Schweiz bedeutende Änderungen bei der Mehrwertsteuer (MWST) in Kraft. Durch die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und zahlreiche Anpassungen in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) müssen sich Steuerpflichtige auf neue Regelungen einstellen. Diese Änderungen bringen nicht nur Pflichten, sondern auch potenzielle Vorteile für Unternehmen mit sich.

Jährliche Abrechnungen

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird es künftig möglich sein, die Mehrwertsteuer (MWST) auf Jahresbasis abzurechnen. Dies führt zu einer willkommenen Reduzierung des administrativen Aufwands im Zusammenhang mit der MWST. Allerdings sind weiterhin vierteljährliche oder halbjährliche Vorauszahlungen erforderlich, die auf der Steuerforderung des Vorjahres basieren. Diese Option steht KMU mit einem Umsatz von maximal CHF 5 Millionen zur Verfügung. Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2025 zur jährlichen Abrechnung wechseln möchten, müssen ihren Antrag bis spätestens Ende Februar 2025 einreichen.

Saldosteuersatzmethode

Die Saldosteuersatzmethode (SSS-Methode), eine vereinfachte MWST-Abrechnung für KMU, wird grundlegend überarbeitet. Um Wettbewerbsverzerrungen und Steuerausfälle zu vermeiden, hat der Bundesrat in der revidierten MWST-Verordnung (MWSTV) Einschränkungen bei der Steuerplanung eingeführt, die sowohl die SSS-Methode als auch die Pauschalsteuersätze betreffen. Insbesondere werden Anpassungen beim Vorsteuerabzug vorgenommen, um Steueroptimierungen durch einen Wechsel der Abrechnungsmethode zu verhindern. Beim Wechsel von der effektiven Methode zur SSS-Methode muss die zuvor geltend gemachte Vorsteuer an die ESTV auf Basis des Zeitwerts der Vermögensgegenstände und Dienstleistungen zurückgezahlt werden. Umgekehrt kann bei einem Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode die auf den Zeitwert dieser Güter entfallende MWST in der ersten Abrechnungsperiode als Vorsteuer abgezogen werden.

Die Begrenzung auf maximal zwei Saldosteuersätze pro Steuerpflichtigen entfällt. Künftig muss jede Tätigkeit, die mehr als 10 % des Gesamtumsatzes ausmacht, mit dem entsprechenden SSS abgerechnet werden.

Diese Änderungen, zusammen mit den bestehenden Einschränkungen der SSS-Methode (keine Optionsmöglichkeit, keine Gruppenbesteuerung, Umsatzgrenze, definitive Belastung der Bezugssteuer etc.), machen diese Methode noch weniger attraktiv und komplizierter in der Anwendung. Ein Wechsel zur effektiven Methode könnte daher sinnvoll sein. Unternehmen, die weiterhin mit der SSS-Methode arbeiten möchten, sollten ihre Tätigkeiten analysieren und sicherstellen, dass alle relevanten Umsätze mit dem korrekten SSS abgerechnet werden. Dies erfordert die Festlegung neuer Saldosteuersätze, die von der ESTV bestätigt werden müssen.

Zudem ist zu beachten, dass ausländische Unternehmen diese Methode nicht mehr anwenden dürfen.

Mehrwertsteuerbefreiung bei Heilbehandlungen

Im Rahmen der Mehrwertsteuer (MWST) gelten als Heilbehandlungen ausschliesslich die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen sowie Störungen der körperlichen oder psychischen Gesundheit. Dazu zählen auch präventive Massnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen. Zudem werden medizinische Gutachten von Ärzten und Zahnärzten zur Klärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ebenso wie Leistungen im Bereich Mutterschaft, künstliche Befruchtung, Empfängnisverhütung oder Schwangerschaftsabbruch als Heilbehandlungen eingestuft.

Allerdings sind Leistungen, die das allgemeine Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit steigern, oder rein ästhetische Behandlungen in der Regel nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn diese Leistungen persönlich von Zahnärzten oder Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung im Inland erbracht werden.

Grundsätzlich gilt: Behandlungen, die von Ärzten oder Zahnärzten durchgeführt und nach TARMED abgerechnet werden, sind in der Regel von der MWST ausgenommen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Leistungserbringerqualifikation: Der Leistungserbringer muss in den einschlägigen gesetzlichen Artikeln (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG oder Art. 35 Abs. 2 MWSTV) genannt sein. Diese umfassen medizinische Berufe wie Allgemeinmediziner, Zahnärzte, Physiotherapeuten und andere.
  2. Kantonale Bewilligung: Der Leistungserbringer muss über eine gültige kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen. Eine blosse Registrierung im kantonalen Heilberufsregister reicht nicht aus. Informationen über die Bewilligung können im Nationalen Register der Gesundheitsberufe (NAREG) oder im GesReg des Bundesamtes für Gesundheit eingesehen werden. Bei medizinischen Institutionen wie Gemeinschaftspraxen oder Spitälern ist zusätzlich eine kantonale Praxisbewilligung erforderlich.

Plattformbesteuerung

Mit der Einführung der Versandhandelsregelung im Januar 2019 konnten die erwarteten Ziele im Onlinehandel nicht vollständig erreicht werden. Dies führte dazu, dass das Schweizer Parlament den Fokus auf Onlineplattformen legte und deren steuerliche Pflichten neu definierte. Die Schweiz folgt dabei internationalen Entwicklungen, wie sie bereits in der EU umgesetzt wurden.

Im revidierten Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) wird eine elektronische Plattform neu als eine Schnittstelle beschrieben, die Käufer und Verkäufer online zu einem Vertragsabschluss bringt (Art. 3 lit. l MWSTG).

Eine Onlineplattform wird als Leistungserbringer eingestuft, wenn sie den Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer ermöglicht und als Vermittlerin fungiert. Zwischen der Plattform und den beiden Parteien besteht dann ein Leistungsverhältnis (Art. 3 lit. c MWSTG). Allerdings gilt eine Plattform unter bestimmten Bedingungen nicht als Leistungserbringerin, etwa wenn sie lediglich die Zahlung abwickelt, Anzeigenplätze bereitstellt oder Käufer an andere Plattformen weiterleitet.

Die neuen Regelungen führen zu einer subsidiären Haftung, was bedeutet, dass sowohl der Verkäufer als auch die Plattform für die steuerlichen Pflichten haftbar sind. Plattformen unterliegen zudem einer erweiterten Auskunftspflicht und administrativen Massnahmen. So kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei Nichterfüllung der Pflichten beispielsweise ein Einfuhrverbot verhängen. Plattformen mit einem weltweiten Umsatz von über CHF 100'000.– in den letzten 12 Monaten müssen sich ins MWST-Register eintragen lassen.

Sobald eine Plattform mehrwertsteuerpflichtig ist, muss sie die MWST auf den Rechnungen ausweisen und abführen, sofern eine steuerpflichtige Leistung vorliegt. Die Plattform wird dabei fiktiv in die Lieferkette zwischen Verkäufer und Käufer eingebunden. Die Lieferung des Verkäufers an die Plattform ist gemäss Art. 23 Abs. 2 Ziffer 1 MWSTG von der Mehrwertsteuer befreit, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.

Die Änderungen betreffen nicht nur Plattformen, sondern auch Verkäufer in der Lieferkette. Insbesondere der Versandhandel wird stark von diesen Regelungen beeinflusst. Wenn Waren ins Inland importiert werden, agiert die Plattform als Importeurin. Versandhändler können jedoch weiterhin als Importeure auftreten, wenn sie eine Unterstellungserklärung abgeben und die MWST selbst abführen.

Wichtig ist zudem, dass Plattformen voraussichtlich keinen fiktiven Vorsteuerabzug geltend machen können, was die Anwendung der Saldosteuersatzmethode für sie ausschliesst. Diese Regelung ist jedoch noch nicht endgültig festgelegt und wird in der revidierten MWST-Verordnung präzisiert.

Fazit

Die Änderungen in der Besteuerung von Heilbehandlungen und Onlineplattformen bringen neue Herausforderungen mit sich. Eine frühzeitige Anpassung an die neuen Vorgaben ist unerlässlich, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

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